Ein Streifzug durch die österreichische Raumplanung

Bodenständige Machtverhältnisse

Das Einfamilienhaus © Barbara Steinbrunner

Als lebendes Ökosystem stellt der Boden unsere Lebengrundlage dar und ist damit mehr als nur Oberfläche. Er bildet die Basis für landwirtschaftliche Produktion, Trinkwasser sowie den Erhalt der Biodiversität und leistet einen wesentlichen Beitrag zur Pufferung von Hitzeinseln. Durch Flächeninanspruchnahme und -versiegelung verliert der Boden jedoch diese für uns so wichtigen vielfältigen Funktionen. Unsere Böden stehen unter zunehmendem Druck. Laut Umweltbundesamt (2022) werden pro Tag 11,3 Hektar Fläche für Siedlungs- und Verkehrszwecke, aber auch für andere Intensivnutzungen in Anspruch genommen. Der haushälterische Umgang mit der endlichen Ressource Boden zählt daher (schon lange) zu den dringendsten Handlungsfeldern in der Raumplanung. Doch wer entscheidet über Bauen oder Nichtbauen in Österreich?


Die Raumordnung ist vergleichsweise jung in Österreich, zumindest was die Gesetzgebung und planmäßige Gestaltung, wie wir sie heute kennen, betrifft. Es dauerte bis 1973, bis flächendeckend eigene Raumordnungsgrundlagen erlassen wurden. Raumordnung als öffentliche Aufgabe ist dabei die planmäßige, vorausschauende Gestaltung eines Gebietes, um die nachhaltige und bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles zu gewährleisten (§1 Abs 2 StROG). Die Gesetzgebung und Vollziehung für Raumordnung und Bauen ist gemäß Bundesverfassungsgesetz (B-VG) Landessache.

Demnach gibt es, im Gegensatz zu unseren Nachbarländern, kein Bundesraumordnungsgesetz, sondern neun unterschiedliche gesetzliche Grundlagen. Dieser Umstand ist nicht gerade förderlich für den Bodenschutz, wie man aktuell bei der Aushandlung einer österreichischen Bodenstrategie sieht, die einen nationalen Schulterschluss notwendig macht. Die Vollziehung unterteilt sich in überörtliche und örtliche Raumordnung. Während Planungen und Maßnahmen auf überörtlicher Ebene den jeweiligen Landesregierungen zugeschrieben sind, fällt die örtliche Raumplanung, und damit auch die Flächenwidmung, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden. Die Gemeinden sind zentraler Träger der Raumordnung, auch wenn sie der Aufsicht der Länder unterstellt sind. Entsprechende Widmungen (beispielsweise Bauland) sind Voraussetzungen für individuelle Bauvorhaben.

Änderungen im Flächenwidmungsplan werden vom Gemeinderat (bzw. Gemeindevorstand) beschlossen. BürgermeisterInnen hingegen sind für die Abwicklung baurechtlicher Verfahren zuständig. Dahinter steht die Grundidee, dass die lokalen EntscheidungsträgerInnen in der Zeit vor der digitalen Verfügbarkeit von Informationen am besten über die vorherrschenden Bedingungen und Notwendigkeiten in ihrer Gemeinde Bescheid wussten...

Sie möchten weiterlesen? Dieser Beitrag ist Teil unserer Ausgabe 11/2023. Der Volltext ist ab Seite 12 zu finden.


 

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